Mit 01.01.2021 ist die Vermögensgebühr für Besetzungen für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten gemäß gesetzlichen Bestimmungen Nr. 160/2019, Artikel 1, Absätze 816 bis 848 in Kraft getreten.
Die Vermögensgebühr ersetzt die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund (COSAP), die Werbesteuer und die Gebühr für den Plakatierungsdienst (ICPDPA).
Gegenstand der Vermögensgebühr ist die Aussendung, auch widerrechtlich, von Werbebotschaften, mittels Werbeanlagen, die auf Flächen, die zum Domänengut oder zum unveräußerlichen Vermögen der Gemeinden gehören, oder auf privaten Grund installiert sind, sofern sie von öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten des Gemeindegebietes einsehbar sind oder im Außenbereich von öffentlich oder privat genutzten Fahrzeugen angebracht sind.
Wer eine Werbeanlage errichten möchte, muss zuvor die Ausstellung einer Ermächtigung beantragen. Jede Änderung der Werbeflächen, die eine neue Besteuerung mit sich bringt, muss schriftlich mitgeteilt werden. Die Werbung gilt als verlängert, wenn nicht innerhalb 28. Februar des Bezugsjahres, die Abmeldung der Werbeanlagen mitgeteilt wird
Innerhalb von geschlossenen Ortschaften ist die Gemeinde für die Ausstellung der Genehmigung zuständig, wobei vom Straßeneigentümer vorab ein technisches Gutachten eingeholt werden muss (wird von der Gemeinde von Amts wegen eingefordert). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften erteilt die Genehmigung das Verwaltungsamt für Straßen.
Gebühren
Die Berechnung der Vermögensgebühr erfolgt aufgrund der Gesamtfläche, Art (normal oder beleuchtet) und Dauer der Anbringung der Werbeanlagen. Das Tarifverzeichnis kann unter der Anlage C der Verordnung eingesehen werden.
Ermäßigungen und Befreiungen
Die Gemeindeverordnung sieht im Artikel 25 und 26 verschiedene Ermäßigungen und Befreiungen vor.
Unterlagen
- Ansuchen
- 2 Stempelmarken zu 16,00 Euro
- Grafik der Werbeanlagen
- Mappenauszug/Lageplan