Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, hat der Inhaber der Baukonzession die Pflicht, das Ansuchen um Ausstellung der Benutzungsgenehmigung einzureichen.
Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr, ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession, betragen; der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre betragen.
Der Termin für den Beginn der Arbeiten und der Termin für die Vollendung derselben können mit begründeter Maßnahme nur aufgrund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers sind und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und diese verzögert haben.
Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Betroffene ein Gesuch um Erneuerung der Baukonzession einreichen.
Der Vordruck und die Informationen über die erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Benutzungsgenehmigung sind im Bauamt erhältlich.
Für den Erhalt einer Hausnummer ist die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung erforderlich. Im Sinne des L.G. vom 11.08.1997, Nr. 13, Art. 131 dürfen neuerstellte bzw. umgebaute Gebäude vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung nicht benützt werden.
Voraussetzungen
Der Gesuchsteller muss Inhaber der entsprechenden Baukonzession sein.
Erforderliche Dokumente (vorgeschriebene Unterlagen je nach Bauvorhaben)
- Statische Kollaudierung
- Kollaudierung der Heizanlage (Machbarkeitsstudie, Projekt, Abnahmeprotokoll)
- Kollaudierung Brandschutz (Machbarkeitsstudie, Projekt, Abnahmeprotokoll)
- Erklärung über die Beseitigung von architektonischen Barrieren
- Erklärung Elektroarbeiten im Sinne des Art. 9 des Gesetzes Nr. 46 vom 05.03.1990
- Erklärung Hydraulikerarbeiten im Sinne des Art. 9 des Gesetzes Nr. 46 vom 05.03.1990
- Erklärung des Kaminkehrers
- Gebäudekatastermeldung (Vordruck 55 MB S.G.K. - Blatt B+C, Vordruck A - neues Gebäudekataster) oder Bestätigung landwirtschaftliches Gebäude
- Einzahlungsbestätigung der Erschließungsspesen und Baukostenabgaben laut Vorschreibung
- Bauabnahme des Amtes für Umweltschutz
- Eintragung der Verpflichtungserklärung im Grundbuch
- Erklärung des Bauleiters im Sinne des L.G.Nr. 15 vom 22.06.1995, II. Abschnitt, Art. 7, i.g.F., dass das Bauvorhaben gemäß genehmigtem Projekt ausgeführt wurde
- Erklärung über die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers
- Meldung Baufertigstellung
- Kollaudierung Aufzug
Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.