Besetzung von öffentlichen Flächen und Räumen – Vermögensgebühr

Mit 01.01.2021 ist die Vermögensgebühr für Besetzungen für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten gemäß gesetzlichen Bestimmungen Nr. 160/2019, Artikel 1, Absätze 816 bis 848 in Kraft getreten.

Die Vermögensgebühr ersetzt die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund (COSAP), die Werbesteuer und die Gebühr für den Plakatierungsdienst (ICPDPA).

Gegenstand der Vermögensgebühr ist die zeitweilige und dauerhafte Besetzung, auch widerrechtlich, der Flächen die zum Domänengut oder dem unveräußerlichen Vermögen der Gemeinde gehören, sowie des Raumes oberhalb und unterhalb des öffentlichen Grundes.

Wer öffentliche Flächen und Räume besetzen will, muss zuvor die Ausstellung einer Konzession für die dauerhafte Besetzung und der Ermächtigung für die zeitweilige Besetzung beantragen. Bei Notfällen oder im nachweislichen Dringlichkeitsfall kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden, gleichzeitig muss ein Besetzungsantrag auf schnellem Wege eingereicht werden.

Gebühren

Die Tarife werden nach Art der Besetzung, Kategorie (Kategorie 1 oder 2), Dauer und der Gesamtfläche der Besetzung berechnet (Tabelle der Tarife Anlage C der Gemeindeverordnung).

Die Verwaltung kann außerdem eine Sicherstellung in Form einer Kaution verlangen.

Ermäßigungen und Befreiungen

Die Gemeindeverordnung sieht im Artikel 25 und 26 verschiedene Ermäßigungen und Befreiungen vor.

Unterlagen

  • Ansuchen
  • 2 Stempelmarken zu 16,00 Euro
  • Mappenauszug/Lageplan


Zuständig

Formulare