COVID-19: Einschränkungen für die Gemeinde Sand in Taufers ab 29. November 2021

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Rote Zone


Mit der am heutigen 26.11.2021 veröffentlichen Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr Im Verzug Nr. 36 wurden für den Zeitraum vom 29. November bis zum 5. Dezember 2021 für die Gemeinde Sand in Taufers, zusätzlich zu den bereits bestehenden, folgenden Einschränkungen angeordnet.

Bewegungen

Für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Sand in Taufers sind ab dem 29. November zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind. Für diese Bewegungen braucht es eine Eigenerklärung, die zuvor oder auch direkt bei der Kontrolle auszufüllen ist.

Im Freien sind Sport-Aktivitäten oder Bewegung erlaubt, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks. Allerdings muss bei sportlichen Aktivitäten ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden, bei jeder anderen Aktivität ein Abstand von mindestens einem Meter. Bei der motorischen Aktivität muss man zudem einen Schutz der Atemwege tragen. Zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr sind sportliche und Bewegungstätigkeiten nicht erlaubt.
 
Alle öffentlichen Veranstaltungen (auch im Kultur-, Freizeit-, Sport- oder Messebereich) in geschlossenen privaten oder öffentlichen Räumen sind ausgesetzt. Auch Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen sowie Theateraufführungen, Kinovorführungen, Konferenzen und ähnliche Treffen in Präsenz sind ausgesetzt.
 
Organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen dürfen im Freien auf abgegrenzten Flächen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anlage A nach Vorweisen des Grünen Passes stattfinden.
 
Masken
 
In allen geschlossenen Räumen müssen FFP2- oder gleichwertige Masken getragen werden (ausgenommen in der eigenen Wohnung). Im Freien müssen chirurgische oder höherwertige Maske getragen werden, wenn der zwischenmenschliche Abstand von einem Meter nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Auf jeden Fall gilt dies bei allen Menschenansammlungen.

Innerhalb der Handelsbetriebe müssen sowohl die Kunden als auch das Personal eine FFP2- oder gleichwertige Maske tragen. In den Räumen sind jeweils eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche zulässig, während in Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmetern zeitgleich maximal zwei Kundinnen oder Kunden zulässig sind. Der zwischenmenschliche Abstand von mindestens einem Meter muss gewährleistet sein. Zutritte sind zu staffeln, damit sich die Personen in den Räumen nicht länger als fürs Einkaufen notwendig aufhalten.
 
Gastronomie
 
In der Gastronomie sind Konsumierungen am Tisch sitzend, mit maximal 4 Personen am Tisch, bis um 18.00 Uhr gestattet. Beherbergungsbetriebe dürfen die eigenen Hausgäste auch nach 18:00 Uhr bewirten.
 
Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen und durch Hauszustellung von 05:00 bis 20:00 Uhr gestattet.




Eigenerklärung (110 KB) - .PDF

26.11.2021