Gewährung von Beihilfen an Körperschaften und Vereine

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 7. Oktober 2011 mit Beschluss Nr. 53 die Verordnung betreffend die Gewährung von Beihilfen an Körperschaften und Vereine genehmigt.

Die Gewährung der obgenannten Vergünstigungen kann an öffentliche Einrichtungen und private Vereinigungen gewährt werden, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  • gesundheitliche und soziale Betreuung;
  • Kultur, Erziehung und Bildung;
  • Sport, Erholung und Freizeit;
  • Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz;
  • Belange des Kultus
  • Förderung wirtschaftslebender Aktivitäten

Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die von den Begünstigten ausgeübte Tätigkeit nicht auf Gewinnabsicht ausgerichtet ist und dass die beantragte Finanzierung nicht zur Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wird.

Die Marktgemeinde Sand in Taufers gewährt Beiträge ausschließlich für Veranstaltungen auf Gemeindeebene.

In außerordentlichen Fällen und mit angemessener Begründung können wirtschaftliche Beihilfen zu Gunsten von öffentlichen und privaten Körperschaften, von Vereinigungen und Gruppierungen gewährt werden, um spezifische Initiativen, auch außerordentlicher Natur zu fördern. Der Zweck besteht in der Hilfe und in der Solidarität gegenüber anderen inländischen oder ausländischen Gemeinschaften, welche von Katastrophen oder anderen außerordentlichen Unglücksfällen betroffen sind. Die Zielsetzung kann auch darin bestehen, bei Initiativen von öffentlichem Interesse mitzuwirken, wenn die Beteiligung der Gemeinde mit Hinblick auf soziale, moralische, kulturelle und wirtschaftliche Werte besonders relevant ist.

Der Termin für die Vorlage der Beitragsansuchen wird mit 30. August festgelegt.

Für die Beitragsgewährung können nur termingerecht eingereichte Gesuche berücksichtigt werden. Lediglich bei außerordentlichen nicht vorhersehbaren Gegebenheiten kann von dieser Frist abgesehen werden.

Die Antragsteller müssen bei der Gesuchsvorlage genau angeben, für welches Vorhaben die Finanzierung beantragt wird und welche sonstigen Einnahmequellen vorgesehen sind, um die geplante Ausgabe zu decken.

In Übereinstimmung und Berücksichtigung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel erstellt der Gemeindeausschuss den Plan über deren Aufteilung und setzt das Ausmaß der Zuwendungen an die Antragsteller fest.

Das Verzeichnis der Begünstigten wird jährlich innerhalb 31. März auf den letzten Stand gebracht und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

Für die Auszahlung von eimaligen Beiträgen oder Investitionsbeiträgen müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

- Ansuchen um Auszahlung

- Erklärung des gesetzlichen Vertreters, des Vereins, der Körperschaft oder des Komitees, dass die zum Beitrag zugelassene Ausgabe tatsächlich getätigt wurde und die bestrittenen Kosten höher bzw. mindestens so hoch sind als die von der Gemeinde und von anderen öffentlichen Körperschaften gewährten Beiträge, und dass bei der Verwirklichung des Vorhabens alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind

- Ablichtung der Ausgabenbelege

Die öffentlichen Einrichtungen und privaten Vereinigungen werden über die Gewährung einer Vergünstigung vom Amt für Rechnungswesen informiert und sind verpflichtet die Erklärung über die steuerrechtlichen Wirkungen gemäß Art. 28 VPR 600/73 hinsichtlich des Steuereinbehaltes von 4 % dem ob genannten Amt zuzusenden oder direkt dort abzugeben.

Zuständig

Formulare