Innenarbeiten

Für Innenarbeiten welchen nicht in Widerspruch zu den beschlossenen oder genehmigten urbanistischen Leitplänen und geltenden Bauordnungen stehen, und die äußere Form, die Bauart, die Fassaden oder die Zweckbestimmung der einzelnen Liegenschaftseinheitn nicht ändern und die Statik des Gebäudes nicht gefährden ist eine Baukonzession nicht erforderlich und können im Sinne des Art. 98 des Landesgesetzes vom 11.08.1997 Nr. 13 genehmigt werden.

Im Bericht bestätigt der Techniker, dass die Bauarbeiten den angegebenen entsprechen und dass alle Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Hygiene und Gesundheit eingehalten werden.

Voraussetzungen

Der Bauherr muss Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder eine andere berechtigte Person sein.

Einzureichende Unterlagen

  • Baugesuch versehen mit einer Stempelmarke
  • Planunterlagen in 3-facher Ausfertigung
  • technischer Bericht (urbanistische Angaben, Beschreibung)

Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.

Kosten

1 Stempelmarke

Zuständig